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AGB

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der jeweils aktuellen Fassung für die mietweise Überlassung der 99 Windows Eventlocation zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagen, Betriebsfeiern etc., sowie für alle weiteren von uns angebotenen Leistungen. Diese AGB‘s werden auch für zukünftige Verträge einbezogen. Abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam.

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Das gilt sowohl für unsere Leistungen als auch für die Preise. Soweit nicht im Angebot etwas anderes geregelt ist, erlöschen Angebote spätestens zwei Wochen ab Datum des Angebots.

 

a. Ein verbindliche Buchung kommt mit uns zustande, sobald wir Ihre Reservierung per E-Mail schriftlich bestätigen. Mit der Buchungsbestätigung erkennt der Kunde unsere AGB’s an.

b. Ein rechtwirksamer Vertrag mit einem Anspruch des Mieters auf Nutzung der Location kommt erst nach Abschluss eines Mietvertrages zustande.

c. Bei Kenntnisnahme einer Gefährdung des reibungslosen Geschäftsbetriebs, der Sicherheit oder des Rufes der 99 Windows Eventlocation durch die Veranstaltung des Kunden, sowie im Falle höherer Gewalt, kann die Veranstaltung abgesagt werden.

 

a. Die Überlassung der Eventlocation zur vertraglich vereinbarten Nutzung inklusive des Mobiliars laut Vertrag sind regelmäßig Vertragsgegenstand. Ferner können noch weitere Leistungen wie Catering und das Leihen von Equipment Teil des Vertrages sein.

b. Alle genannten Preise gelten in Euro. Soweit nichts anderes in den Angeboten enthalten, gelten unsere Preise inkl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, es wird im Angebot anders ausgewiesen.

c. Generell ist Verleihequipment (z.B. Zelte, Hüpfburg etc.) in der Regel abhängig von externen Dienstleistern und deren Verfügbarkeiten und Preisschwankungen, weswegen sich 99 Windows Eventlocation darauf basierend Preisänderungen bzw. Änderungen der angebotenen Leistungen vorbehält.

 

a. 99 Windows Eventlocation erbringt nach Vereinbarung weitere Leistungen zur Umsetzung der Veranstaltung des Kunden. Dies können Cateringleistungen oder die Bereitstellung von Material und Equipment (Geschirr, Besteck, Gläser, Pavillons, Mobiliar usw.) sein.

Dabei finden die AGB’s unserer Partner Licata Catering bzw. S&R Gastrorent entsprechend Anwendung.

b. Unter Cateringleistungen sind in der Regel das Bereitstellen der Speisen in Form eines Buffets zu verstehen. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart sind die Buffetpflege, das Abräumen von Geschirr und sonstige weitere Serviceleistungen hierbei nicht inbegriffen.

c. Alle Gegenstände, die im Zusammenhang mit Leistungen von 99 Windows Eventlocation bereitgestellt werden, sind, wenn nicht anders vereinbart, dem Kunden nur für die Veranstaltung geliehen. Sie sind vom Kunden unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung zurückzugeben. Hierbei hat die Rückgabe des Equipments in den entsprechenden Transportboxen zu erfolgen.

Die Leihgebühr für das Equipment erstreckt sich lediglich auf die Bereitstellung des Equipments. Weitere Leistungen in diesem Zusammenhang wie der Auf- und Abbau, das Eindecken der Tische, das zusammenräumen von Geschirr oder sonstige Serviceleistung müssen im Angebot explizit festgelegt sein.

d. Das Weiterverleihen von gemieteten Gegenständen ist ohne Zustimmung von 99 Windows Eventlocation nicht gestattet. Beschädigte oder verlorengegangene Gegenstände sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen bzw. sind Reparaturkosten zu bezahlen.

 

a. Die Übergabe der Location erfolgt zu Beginn der Mietzeit mit der gemeinsamen Begehung der angemieteten Fläche mit dem Mieter. Die Location wird in dem vom Mieter besichtigten Zustand überlassen und gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich bei Übergabe geltend macht. Die Übergabe der Schlüssel für die Eventlocation erfolgt unter der Zahlung der festgesetzten Kaution.

Der Mieter verpflichtet sich, die Location inklusive des Mobiliars pfleglich zu behandeln und in einem sauberen Zustand zu halten.

b. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Location wie vertraglich vereinbart zurückzugeben. Die mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände sind bis zur Rückgabe restlos zu entfernen und die Location besenrein zu übergeben. Der Mieter hat außerdem den angefallenen Müll eigenverantwortlich zu entsorgen. Eine Entsorgung des angefallenen Mülls bei der 99 Windows Eventlocation ist nicht gestattet.  Mit der Schlüsselrückgabe erfolgt auch die Rückgabe der Kaution.

c. Die Location darf vom Mieter nur zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen (Änderung der Art der Veranstaltung) sind der 99 Windows Eventlocation unverzüglich anzugeben und dürfen auch nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Eine Überlassung der Location, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, untersagt.

 

a. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit der Eventlocation geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Eventlocation der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Eventlocation einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Eventlocation den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Eventlocation steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

b. Wird eine Veranstaltung ganz oder teilweise storniert, hat 99 Windows Eventlocation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Bei einer Stornierung nach Abschluss des Mietvertrages wird die gesamte Anzahlung als Bearbeitungsaufwand einbehalten.

Folgende Sätze gelten bei der Stornierung des Mietvertrages:

ba. Bei Stornierung nach Abschluss des Mietvertrages wird die komplette Anzahlung einbehalten.

bb. Bei Stornierung ab 4 Wochen vor der Veranstaltung ist eine Entschädigung von 80 % der Locationmiete fällig.

bc. Eine Stornierung innerhalb 14 Tage vor Veranstaltung wird ausgeschlossen, so dass die volle Locationmiete zu entrichten ist.

c. Wir sind berechtigt, auf Nachweis einen über die vorbenannten Stornierungskosten hinausgehenden Schaden zu fordern.

 

Bei Abschluss des Mietvertrages wir eine im Vertrag geregelte Anzahlung fällig. Die Restzahlung erfolgt im Anschluss an die Rückgabe der Location. Alle Zahlungen sind in bar zu entrichten, es sei denn es ist explizit etwas anderes vereinbart.

 

a. Für den Zeitraum, in dem der Mieter im Besitz des Schlüssels der Location ist,  haftet er für die Verluste oder Beschädigungen in unserer Eventlocation, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Die Beweispflicht, ob Beschädigungen bereits vor der Anmietung der Location vorhanden waren, liegt beim Mieter.

Ferner obliegt es dem Mieter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. 99 Windows Eventlocation kann den Nachweis einer Versicherung verlangen.

Der Mieter haftet ebenso für Beschädigungen, die durch das Anbringen von Dekorationsgegenständen entstehen. Dabei ist nur solche Dekoration erlaubt, die wieder rückstandslos zu beseitigen ist. Das Bohren in Wände und Säulen, das Bemalen der Wände oder das Abhängen von Gegenständen von der Decke der Location sind nicht gestattet.

Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht, im Zweifelsfall kann 99 Windows Eventlocation die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.

Ferner ist das Anzünden von Feuerwerken, Wunderkerzen etc. in der Eventlocation nicht gestattet. Auch die Nutzung von Konfetti ist aufgrund des erhöhten Reinigungsaufwandes nicht erlaubt.  Verwendet der Mieter trotz des Verbots Konfetti, werden ihm die zusätzlich anfallenden Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt. Je nach Art des Konfettis können dabei bis zu 300 Euro brutto anfallen.

b. 99 Windows Eventlocation haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände.

c. Unsere Haftung ist bei Verleihequipment beschränkt auf den Warenwert.

 

Die 99 Windows Eventlocation wird videoüberwacht. Mit Abschluss des Mietvertrages und der damit verbundenen Auftragserteilung gibt der Mieter seine Zustimmung zur Videoüberwachung. Die Videoüberwachung wird lediglich eingesetzt, um das Hausrecht und die ordnungsgemäße Benutzung der Location zu überwachen. Ausgenommen von der Videoüberwachung sind alle Bereiche (z.B. Toiletten), die die Intimsphäre der Gäste betreffen.

99 Windows Eventlocation hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Location nur buchungsgemäß genutzt wird und keine unberechtigte Nutzung erfolgt. Ferner hat der Vermieter ein Interesse daran, Rechtsverstöße, wie z.B. Sachbeschädigung oder Diebstahl zu vermeiden. Es erfolgt keine öffentliche Darstellung der Videoaufnahmen. Aufnahmen werden spätestens 30 Tage nach der Erstellung gelöscht, sofern keine besonderen Vorkommnisse zu Lasten von 99 Windows Eventlocation aufgetreten sind.

 

a. Musiker- und Künstlergagen sind direkt vom Kunden zu bezahlen. Auch GEMA-Gebühren sind vom Kunden direkt zu übernehmen.

b. Für die Auftragsabwicklung werden die erforderlichen persönlichen Daten des Kunden gespeichert, der Kunde erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass wir die Daten vertraulich behandeln. (siehe Datenschutz)

c. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass er die erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltung rechtzeitig einholt.

d. Die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltung liegt beim Kunden, der Kunde stellt 99 Windows Eventlocation insofern von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

 

Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

 

 

a. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

b. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ist, für beide Teile Frankfurt.

 

 

Stand 12/2019

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